Einkünfte aus Kapitalvermögen: Verlustverrechnung

Die Sachlage:

Seit Einführung der Abgeltungssteuer ist bei der Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen nach Art ihrer Herkunft zu unterscheiden. So gibt es eine Verlustverrechnung nur für Aktiengeschäfte und eine allgemeine Verlustverrechnung für andere Kapitalanlagen. Denn Verluste aus Aktienverkäufen sind nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen zu saldieren. Sonstige Verluste bleiben hingegeben grundsätzlich unbegrenzt mit Gewinnen und Erträgen aus Kapitalvermögen aufrechenbar.

 

Der Tipp:

Banken nehmen die Verlustverrechnung rückwirkend zum Jahresende vor. Alle im Kalenderjahr entstandenen Gewinne und Verluste werden nach der genannten Unterscheidung dann saldiert. Bleibt jeweils ein Verlustüberschuss, trägt die Bank diese ins nächste Jahr vor. Aber: Es kann darüber auch eine Verlustbescheinigung von der Bank beantragt werden. Dann trägt die Bank die Verluste nicht in das Folgejahr vor, sondern der Anleger kann sie direkt in seiner Jahressteuererklärung geltend machen. Sinnvoll kann dies sein, um Kapitalerträge zu verrechnen, die bei anderen Banken im In- oder auch Ausland entstanden sind. Aber auch, wenn Anleger etwa durch Immobilienkäufe ihr Wertpapierdepot und damit künftige Kapitalerträge stark reduzieren.

Wichtig jedoch:

Der Antrag auf eine solche Verlustbescheinigung muss bis zum 15. Dezember eines Jahres bei der Bank gestellt werden.

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Offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung – Anwendung der BFH-Urteile vom 16.11.2011

Allgemeines
Mit der Veröffentlichung von 2 BFH-Urteilen vom 16.11.2011 zur “offensichtlich verkehrsgünstigeren Straßenverbindung” bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte am 26.06.2012 hat der BFH diese Entscheidungen für allgemein anwendbar erklärt.

BFH-Urteil vom 16.11.2011 VI R 46/10: Keine Berücksichtigung einer tatsächlich nicht benutzten Strecke
Für die Bestimmung der Entfernung bezüglich der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG.

“Verkehrsgünstiger” bedeutet in diesem Zusammenhang ein schnelleres und pünktlicheres Erreichen des Arbeitsplatzes. “Offensichtlich” verkehrsgünstiger ist die gewählte Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer für diese Strecke entschieden hätte.

Dabei hatte der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vereinfachungsgedankens die vom Arbeitnehmer tatsächlich benutzte verkehrsgünstigere Strecke im Blick und nicht die verkehrsgünstigste überhaupt. Im Ergebnis kommt die Berücksichtigung einer verkehrsgünstigeren, jedoch nicht benutzten Verkehrsverbindung nicht in Betracht. Dies auch im Hinblick auf ansonsten erforderliche umfangreiche Ermittlungen der Finanzbehörden zur Beweiserhebung.

BFH-Urteil vom 16.11.2011 VI R 19/11: Keine Mindestvorgabe zur Zeitersparnis
Konkrete zeitliche Vorgaben bezüglich der offensichtlich verkehrsgünstigeren Straßenverbindung gibt es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht. Der Rechtsprechung einiger Finanzgerichte, nach der eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten gefordert wird, ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Bei einem kurzen Arbeitsweg hätte eine solche Vorgabe praktisch keinen Anwendungsbereich mehr. Die Frage nach der kürzesten Straßenverbindung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Eine geringfügige Zeitersparnis von unter 10 % spricht für sich allein genommen für keinen ausschlaggebenden Anreiz, diese Strecke zu wählen; umgekehrt ist eine relativ große zeitliche Verkürzung ein Indiz dafür, eine Verbindung als “offensichtlich verkehrsgünstiger” anzusehen.

 

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Ferienjob kann Kindergeld gefährden

Viele Auszubildende oder Studenten nutzen die Ferienzeit oder die vorlesungsfreien Wochen dazu, ihren Geldbeutel aufzubessern. Allerdings kann sich allzu viel Fleiß beim Kindergeld leider negativ auswirken, warnt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).

Zwar hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2012 die vormalige Hinzuverdienstgrenze von zuletzt 8.004 Euro beim volljährigen Nachwuchs gestrichen. Diejenigen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums noch weiter kindergeldberechtigt sind, müssen aber dennoch aufpassen: Für sie gilt stattdessen eine zeitliche Beschränkung von 20 Stunden pro Woche, wenn sie – etwa im Laufe einer weiteren Ausbildung – noch hinzuverdienen. Betroffen sind hiervon sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige im Nebenberuf.

In Monaten mit einer „schädlichen Erwerbstätigkeit“ – also die erlaubte Stundenanzahl überschritten wird – fallen anderenfalls für die Eltern das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge weg!

Von dieser Beschränkung ausgenommen sind generell Tätigkeiten in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Mini-Job. Auch Schüler und Studenten dürfen – zum Beispiel als Ferienjobber – in höchstens zwei Monaten pro Jahr diese 20 Stunden überschreiten. Bedingung hierfür ist allerdings, dass sie diese Grenze im Jahresdurchschnitt insgesamt wieder einhalten. Dafür muss dann in anderen Monaten auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese vermindert werden.

Für Minderjährige gelten beim Kindergeld keine zeitlichen Begrenzungen. Zudem dürften Kinder unter 18 Jahren selten schon eine Erstausbildung absolviert haben. Unabhängig davon sind für Heranwachsende die Arbeitsschutzgesetze zu beachten.

 Quelle: Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. 26.6.2012

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Betriebsfeier mit Fußballparty

Wenn der Fiskus mitfeiert

Mit der Fußball-EM steigt auch die Feierlaune in vielen Unternehmen. Häufig teilt der Chef die Fußballleidenschaft der Belegschaft und organisiert vielleicht sogar ein Sommerfest mit Bier, Würstchen und Fußballgucken. Die Kosten für solche Betriebsfeten kann der Chef grundsätzlich als Betriebsausgabe abziehen und beim Arbeitnehmer wird kein zusätzlicher Arbeitslohn ausgelöst, wenn sich die Feier im üblichen Rahmen bewegt. Dabei gilt jedoch auf dem Spielfeld wie auch bei der Steuer: Die Spielregeln müssen eingehalten werden! Andernfalls drohen unter Umständen hohe Steuernachforderungen.

Damit bei der Betriebsfeier kein zu versteuernder geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer entsteht, dürfen die Aufwendungen pro Arbeitnehmer die Freigrenze von maximal 110 Euro (inklusive Umsatzsteuer) je Veranstaltung nicht überschreiten. Bezugsgröße sind dabei die teilnehmenden Arbeitnehmer. Dürfen auch Familienangehörige der Arbeitnehmer mitfeiern, so ist Vorsicht geboten. Die 110-Euro-Grenze gilt nämlich pro Mitarbeiter und nicht pro Teilnehmer. Bringt der Arbeitnehmer also seine Ehefrau mit, so dürfen bei der Betriebsfeier für beide zusammen nicht mehr als 110 Euro ausgegeben werden. Die penible Einhaltung des Kostenrahmens hat auch für die Umsatzsteuer Bedeutung. Wird die Freigrenze von 110 Euro pro Mitarbeiter überschritten, streicht das Finanzamt nämlich auch den Vorsteuerabzug für sämtliche Veranstaltungskosten. Wer sich an diese Vorgaben hält, kann grundsätzlich zwei Betriebsfeiern pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei ausrichten.

Quelle: Bund der Steuerzahler 8.6.2012

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Förderprogramme | KfW senkt erneut Zinsen (KfW)

Die KfW senkt zum 6.6.2012 die Zinsen in zahlreichen Kreditprogrammen. Dabei weitet die KfW auch den vor einigen Wochen in einer Reihe von Kreditprogrammen für Privatpersonen und Unternehmen eingeführten “Signalzins” von 1% auf weitere Programmvarianten aus.

Hierzu wird weiter ausgeführt:Immobilienbesitzer, die ihr Haus energetisch sanieren möchten, können ihr Vorhaben nun in allen Kreditlaufzeiten des Programms „Energieeffizienz Sanieren“ mit einer Zinsbindungsfrist von bis zu 10 Jahren zu einem Effektivzins von 1% p.a. finanzieren. Für kleine und mittlere Unternehmen, die den Energieverbrauch ihres Betriebs senken bzw. ungenutzte Energiesparpotenziale heben wollen, bietet das KfW-Energieeffizienzprogramm nun auch bei einer zehnjährigen Kreditlaufzeit einen Zinssatz ab 1%. Dies gilt auch für Finanzierungen aus dem KfW-Umweltprogramm, in dem z.B. Maßnahmen zur Material- und Ressourceneinsparung, zur Verminderung oder Vermeidung von Umweltverschmutzungen finanziert werden können. In die Zinssenkung sind der Großteil der wohnwirtschaftlichen Kreditprogramme sowie die Programme zur Gründungs-, Umwelt- und allgemeinen Unternehmensfinanzierung einbezogen. Zinssenkungen gibt es zudem in den Programmen zur Energetischen Stadtsanierung und Energieeffizient Sanieren Kommunen. Mit Zinssätzen ab 0,10% erleichtert die KfW den Kommunen die Finanzierung von Maßnahmen zur energetischen Sanierung von kommunalen Nicht-Wohngebäuden. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz auf Quartiersebene werden mit Zinssätzen ab 0,50% finanziert.

Hinweis: Weitere Informationen über die Zinssenkung und die betreffenden Programme sind auf der Hompage der KfW veröffentlicht (www.kfw.de).

Ouelle: KfW, Pressemitteilung v. 6.6.2012

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Auch Mieter können haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen

Mieter erhalten im Frühjahr/Sommer regelmäßig die Betriebskostenabrechnung des vorangegangenen Jahres. Vor allem steigende Energiekosten haben in den vergangenen Jahren dafür gesorgt, dass die “zweite Miete” immer höher ausfällt. Vielen Mietern ist nicht bewusst, dass sie Teile der Betriebskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen können.

In Betracht kommen beispielsweise Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Hausmeister, Winterdienst und Gartenpflege (haushaltsnahe Dienstleistungen) oder Wartungskosten für Aufzug, Heiztherme, Feuerlöscher und Kosten für den Schornsteinfeger (Handwerkerleistungen). Unabhängig vom eigenen Steuersatz kann jeder Steuerpflichtige seine Steuerlast um 20% der angefallenen Kosten mindern. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen werden höchstens Aufwendungen in Höhe von 4.000 EUR im Jahr und bei Handwerkerleistungen höchstens in Höhe von 1.200 EUR jährlich steuerlich berücksichtigt. Die auf den einzelnen Mieter entfallenden Aufwendungen müssen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt sein oder durch eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen werden.

Vermieter übersenden die Betriebskostenabrechnung des vorangegangen Jahres häufig spät, so dass die Einkommensteuererklärung entweder noch nicht beim Finanzamt abgegeben werden kann oder ohne haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen abgegeben wird.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL erklärt: „ Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) können grundsätzlich in Höhe der im Veranlagungsjahr geleisteten Vorauszahlungen berücksichtigt werden. Diese Vereinfachungsregelung gilt selbstverständlich auch für die Eigentümer von selbstgenutzten Eigentumswohnungen.“

Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., 22.05.2012

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Mindestanforderungen für ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 1. März 2012 VI R 33/10  entschieden, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss und dass diesen Anforderungen nicht entsprochen ist, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind, auch wenn diese Angaben anhand nachträglich erstellter Auflistungen präzisiert werden.

Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschaftergeschäftsführer F einen Dienstwagen überlassen. Sie begehrte im Rahmen der von ihr als Arbeitgeberin durchzuführenden Lohnsteueranmeldung, den für die Dienstwagenüberlassung anzusetzenden geldwerten Vorteil nicht mit der 1% Regelung, sondern auf Grundlage der von F geführten Fahrtenbücher zu versteuern. Die Fahrtenbücher wiesen allerdings neben dem jeweiligen Datum zumeist nur Ortsangaben auf (z.B. “F – A-Straße – F”, “F – B-Straße – F”), gelegentlich auch die Namen von Kunden (z.B. “F – XY – F”, “Firma – Z – F”) oder Angaben zum Zweck der Fahrt (z.B. “F – Tanken – F”), außerdem den Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer. Diese Angaben ergänzte die Klägerin nachträglich durch eine Auflistung, die sie auf Grundlage eines von F handschriftlich geführten Tageskalenders erstellt hatte. Diese Auflistung enthielt Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt, sowie den Grund und das Ziel der Fahrt.

Während das Finanzamt das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG beurteilte, war die dagegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage erfolgreich. Das Finanzgericht hielt das Fahrtenbuch für ordnungsgemäß. Die Kombination aus handschriftlich in einem geschlossenen Buch eingetragenen Daten und der zusätzlichen, per Computerdatei erstellten erläuternden Auflistung reiche noch aus, um den durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs anzusetzenden geldwerten Vorteil individuell zu berechnen.

Die dagegen gerichtete Revision des Finanzamts war erfolgreich. Der BFH verwarf das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß, weil die Fahrten darin nicht vollständig aufgezeichnet sind. Eine solche vollständige Aufzeichnung verlangt grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Dem genügten die Angaben im Streitfall nicht, da sich aus ihnen weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ergaben. Bei dieser Art der Aufzeichnung waren weder Vollständigkeit noch Richtigkeit der Eintragungen gewährleistet. Angesichts dessen konnte es auch nicht ausreichen, die fehlenden Angaben durch eine erst nachträglich erstellte Auflistung nachzuholen.

Quelle: Bundesfinanzhof, 23.05.2012

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Baden-Württemberg: Finanzämter gewähren vorläufig Steuervorteile für eingetragene Lebenspartner

“Wir haben im Koalitionsvertrag vereinbart, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft in allen Lebensbereichen mit der Ehe gleichgestellt wird. Das gilt selbstverständlich auch für das Steuerrecht. Daher werden nun eingetragene Lebenspartner im Besteuerungsverfahren vorläufig mit Ehegatten gleichgestellt. Die Finanzämter des Landes wurden angewiesen entsprechend zu verfahren.” Dies sagte Finanzminister Dr. Nils Schmid in Stuttgart.

Allerdings gelte es zu betonen, dass in dieser Frage eine endgültige Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten sei. Erst mit einem höchstrichterlichen Urteil aus Karlsruhe werde abschließende Rechtssicherheit eintreten. Bis zu diesem Zeitpunkt würden allerdings die steuerlichen Vorteile des Ehegatten-Splittings im Einspruchsverfahren durch vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Im Wege der so genannten Aussetzung der Vollziehung würde den eingetragenen Lebenspartnern die bislang den Ehegatten vorbehaltene Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit dem damit verbundenen Splitting-Verfahren gewährt. Folgerichtig seien auch bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren die Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV zu gewähren.

“Durch diese Verfahrensweise vermeiden wir bis zu einer verfassungsrechtlichen Klärung weitere finanzgerichtliche Streitigkeiten. Klar ist aber auch, dass jedwede künftige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Frage umgesetzt und von der Finanzverwaltung nachvollzogen wird”, so Dr. Schmid abschließend.

Hinweis:
Aus verfahrensrechtlichen Gründen können die Finanzämter den Anträgen der Lebenspartner auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer oder die Berücksichtigung der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV zunächst nicht stattgeben. Erst aufgrund des hiergegen eingelegten Einspruchs kann dann das Finanzamt den Lebenspartnern die Vorteile des Splitting-Verfahrens einräumen.

Quelle: Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg, 20.04.2012

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Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte 2011 zu Mehrergebnissen in Höhe von fast 2 Mrd. Euro

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2011 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von fast 2 Mrd. Euro geführt.

Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten.

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Jahr 2011 wurden 93.144 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.937 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt.

Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 48 Sonderprüfungen durch. Dies bedeutet für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von knapp 1 Mio. Euro.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, 19.04.2012

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Bund der Steuerzahler fordert Erhöhung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale sollte auf 40 Cent angehoben werden. Nachdem die Benzinpreise weiterhin auf unverändert hohem Niveau verbleiben, fordert der Bund der Steuerzahler die Politik endlich zum Handeln auf. Erfreulich ist, dass nach dem Anstoß der Diskussion um die Anpassung der Entfernungspauschale nun einige Modelle, wie beispielsweise ein Automatismus bei der Entfernungspauschale oder eine fixe Erhöhung um 10 Cent je Entfernungskilometer, auf dem Tisch sind. Aber ein lautes Nachdenken allein über eine Erhöhung reicht nicht aus, denn damit wird kein Pendler entlastet.

Dabei muss die Diskussion nach verschiedenen fast philosophischen Ergüssen zur Entfernungspauschale ein Stück weit wieder versachlicht werden. Die Entfernungspauschale kann und darf keinen ökologischen Zweck verfolgen, und mit Steuern sollte auch nicht versucht werden, das Verhalten der Steuerzahler zu steuern. Solche Ansätze verkomplizieren das Steuerrecht nur. Die Entfernungspauschale dient allein dem Zweck der leistungsgerechten Besteuerung der Berufspendler, denn nach dem verfassungsrechtlich verankerten objektiven Nettoprinzip sind nur die Einkünfte zu versteuern, die nach Abzug der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen verbleiben. Der Einsatz von typisierenden Pauschalen ist zulässig – wenn sie realitätsgerecht sind. Davon kann jedoch bei einer Entfernungspauschale von 15 Cent je gefahrenen Kilometer nicht mehr die Rede sein. Dieser Betrag reicht schon lange nicht mehr aus, um die Kosten auch nur annähernd zu decken. Dies ist vielen Politikern in den vergangenen Wochen bewusst geworden und selbst der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages kommt in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die Entfernungspauschale bei einem durchschnittlichen Pendler 74 Cent je Entfernungskilometer betragen müsste, wenn die gleichen Wirkungen wie im Jahr 1991 erreicht werden sollen. Nun muss es jedoch an die Umsetzung gehen und ein entsprechender Gesetzentwurf auf den Tisch.

Aufgrund der stark gestiegenen Kraftstoffpreise sind Arbeitnehmer und Unternehmer zuletzt stark belastet worden. Wer auf den Pkw oder die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen ist, um zur Arbeit oder zum Betrieb zu gelangen, musste dafür einen deutlich höheren Anteil seines Einkommens aufwenden, während der Fiskus von den gestiegenen Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftstoffen über die Umsatzsteuer profitiert. Der Gesetzgeber sollte daher jetzt ein entsprechendes Signal setzen und Pendler zielgenau über eine höhere Entfernungspauschale von 40 Cent je Entfernungskilometer entlasten.

Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., 19.04.2012

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