BMF zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaft- und Schenkungsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Erbschaft- und Schenkungsteuer Rechtsklarheit geschaffen

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 entschieden, dass die Verschonungsregelungen der § 13a und § 13b ErbStG für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften jeweils in Verbindung mit § 19 Absatz 1 ErbStG nicht mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar sind. Gleichzeitig hat es deren weitere Anwendung bis zu einer Neuregelung angeordnet und den Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 30. Juni 2016 zu treffen.

Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen, Dr. Michael Meister: „Die Bundesregierung begrüßt die jetzt geschaffene Rechtsklarheit. Das Bundesverfassungsgericht hat die steuerliche Begünstigung des Übergangs von Betriebsvermögen wegen der damit geschützten Arbeitsplätze an sich als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen und lediglich einzelne Aspekte der geltenden Regelungen beanstandet. Nach sorgfältiger Prüfung der schriftlichen Urteilsgründe wird der Gesetzgeber über eine notwendige Neuregelung entscheiden.“

Die Ertrags- und Verwaltungskompetenz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer liegt bei den Ländern. Anfang 2015 wird das Bundesministerium der Finanzen die Länder zu einer Besprechung einladen, um das weitere Verfahren für die gebotenen gesetzlichen Änderungen zu besprechen. Die Vergünstigungen sind aus betriebs- und volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten notwendig. Die Bundesregierung hält an den Maximen fest:

keine Erhöhung der gesamtwirtschaftlichen Belastung

verfassungskonforme Begünstigung übertragenen betrieblichen Vermögens.

In den betroffenen Fällen ergehen die Erbschaft- und Schenkungssteuerbescheide bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auch zukünftig vorläufig.

Veröffentlicht unter Allgemein | Hinterlasse einen Kommentar

Mindestlohn ab 01.01.2015

Deutschland erhält ab dem 1. 1. 2015 einen flächendeckenden Mindestlohn. Mit dem „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ (MiLoG) wurde der gesetzliche Rahmen geschaffen, wonach grundsätzlich alle abhängig Beschäftigten Anspruch auf einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Stunde haben. Doch wie so oft wirft ein neues Gesetz mehr Fragen auf als es zunächst beantwortet. Wer ist vom Mindestlohn betroffen? Was gilt für Praktikanten? Was ist bei variabler Vergütung? Was passiert, wenn der Mindestlohn nicht gezahlt wird? Die folgenden Ausführungen (Rechtsstand 1. 11. 2014) sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

I. Was ist der neue Mindestlohn?

Mindestlohn bedeutet übersetzt ein festgeschriebenes Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer als Minimum zusteht. In den meisten europäischen Ländern gibt es bereits einen gesetzlichen Mindestlohn. Nun zieht auch Deutschland nach. Der neue gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. 1. 2015 8,50 € brutto pro Stunde. Jeder Arbeitnehmer hat demnach Anspruch auf einen Stundenlohn von mindestens 8,50 € brutto.

Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzten Mindestlohnkommission durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden. Die Kommission entscheidet erstmals bis zum 30. 6. 2016 mit Wirkung zum 1. 1. 2017 über eine Anpassung des Mindestlohns. Danach wird alle zwei Jahre über weitere Anpassungen entschieden.

Aber was wird dem Mindestlohn hinzugerechnet? Nach der Rechtsprechung fließt beispielsweise eine tarifliche Einmalzahlung, die die Zeit bis zur tariflichen Lohnerhöhung überbrücken soll, in die Berechnung der Gesamtvergütung mit ein, nicht aber vermögenswirksame Leistungen. Denn vermögenswirksame Leistungen sind kein Lohn im eigentlichen Sinne.

Der Mindestlohn bezieht sich auf die Bruttovergütung pro Zeitstunde. Zulagen und Zuschläge, die als Gegenleistung für eine besondere Arbeit des Arbeitnehmers dienen, sind daher zusätzlich neben dem Grundlohn zu zahlen. Ganz klar ist das bei der Überstundenvergütung: Selbstverständlich erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zum Mindestlohn einen Ausgleich für Mehrarbeit.

Auch Trinkgelder können kein Bestandteil des Mindestlohns sein, da diese von einem vom Arbeitgeber verschiedenen Dritten entrichtet werden.

Hinweis: Als Faustformel kann man festhalten: Vergütungsbestandteile sind entsprechend der Vorgaben der Rechtsprechung Bestandteil des Mindestlohns, wenn hiermit die gewöhnliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergütet wird.

Etwas anderes gilt, wenn mit Zulagen oder Zuschlägen besondere Leistungen des Arbeitnehmers vergütet werden, wie etwa Akkordprämien, Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit oder Gefahrenzulagen.

II. Ab wann ist Mindestlohn zu zahlen?

Das Mindestlohngesetz tritt am 1. 1. 2015 in Kraft. Das bedeutet nicht zwingend, dass sofort am 1. 1. 2015 auch auf Mindestlohn umzustellen ist. Es gilt für einige Branchen eine Übergangsphase von zwei Jahren. Bis zum 31. 12. 2016 darf noch durch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge und Vergütungsregelungen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom Mindestlohn nach unten abgewichen werden. Von dieser Regelung haben bisher beispielsweise die fleischverarbeitende Industrie, die Zeitarbeitsbranche und das Friseurhandwerk Gebrauch gemacht.

Der Anspruch auf Mindestlohn ist grundsätzlich unabdingbar, es darf also hiervon nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Ein Verzicht auf den Mindestlohn ist nicht möglich.

Hinweis: Lediglich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs kann der Arbeitnehmer auf seinen Mindestlohn ausnahmsweise verzichten.

III. Wer erhält Mindestlohn?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer (auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigte, s. dazu weiter unten unter IV.) Anspruch auf Mindestlohn. Aber auch hiervon gibt es Ausnahmen.

Der Mindestlohn gilt nicht

§  für bestimmte Praktika (s. dazu weiter unten unter VI.),

§  für ehrenamtliche Tätigkeiten,

§  für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,

§  für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nach    mindestens einem Jahr Arbeitslosigkeit,

§  für Auszubildende und

§  bei einer (der eigentlichen Berufsausbildung vorgelagerten, von der Arbeitsagentur nach § 54a SGB III geförderten) Einstiegsqualifizierung oder bei einer Berufsausbildungsvorbereitung i. S. der §§ 68 bis 70 Berufsbildungsgesetz.

Bei Zeitungszustellern wird der Mindestlohn nur schrittweise eingeführt. Demnach können Verleger im ersten Jahr 25 % unter dem Mindestlohn zahlen, im zweiten Jahr nur noch 15 %. 2017 haben dann auch Zeitungszusteller Anspruch auf den vollen Mindestlohn.

Während eines befristeten Probearbeitsverhältnisses und der einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vorgeschalteten Probezeit ist Mindestlohn zu zahlen, da es sich hierbei um einen ganz normalen Arbeitsvertrag handelt.

IV. Was gilt für Minijobber?

Auch Minijobber haben Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Entgegen landläufiger Meinung ist die geringfügige Beschäftigung ein reguläres Arbeitsverhältnis, für das lediglich sozialrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten gelten. Da sich der Mindestlohn brutto versteht und der Minijobber durch die Pauschalierung der Lohnsteuer und den regelmäßigen Verzicht auf die Rentenversicherung keine Abzüge gewärtigen muss, wird auf das auszubezahlende Entgelt (z. B. 450 €) abzustellen und dieses durch die zu arbeitenden Stunden zu dividieren sein. Im Ergebnis müssen sodann mindestens 8,50 € pro Stunde herauskommen. Es ist also unzulässig, bei Minijobbern Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben auf den Mindestlohn anzurechnen.

Hinweis: Das MiLoG gilt auch für kurzfristig versicherungsfrei Beschäftigte; die Dauer der kurzfristigen Beschäftigung wurde im Zuge der Einführung des MiLoG auf 70 Tage angehoben.

V. Mindestlohn bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen?

Auch wenn beispielsweise Ehegatten einen Arbeitsvertrag schließen, unterfällt dieser dem Mindestlohn. Anderes gilt lediglich, wenn der Ehegatte zugunsten des anderen unentgeltlich oder gegen ein Taschengeld Tätigkeiten verrichtet, zu denen er auch unterhaltsrechtlich verpflichtet ist. Denn in diesem Fall liegt bereits kein Arbeitsverhältnis vor, welches Voraussetzung für den Anspruch auf Mindestlohn wäre. Insoweit ändert sich nichts.

VI. Was gilt für Praktikanten?

Der Mindestlohn gilt nicht für

Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder die Aufnahme eines Studiums,

dreimonatige Praktika, die begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolviert werden, wenn nicht schon zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Praktikanten bestanden hat, oder

Praktika, die verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung geleistet werden müssen sowie

sog. Einstiegsqualifizierungen i. S. des § 54a SGB III.

Hinweis: Anspruch auf Mindestlohn haben demnach alle Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum nach einem Studienabschluss oder nach einer Berufsausbildung leisten.

Durch die Ausnahmenregelung wird – zeitlich beschränkt – der Lerncharakter eines Pflichtpraktikums bzw. ein das Hochschulstudium begleitendes Praktikum „privilegiert“. Zu beachten ist aber, dass auch im Rahmen eines Pflichtpraktikums oder eines begleitenden Praktikums nach drei Monaten Mindestlohn zu bezahlen ist (keine Rückwirkung!). Ferner muss es sich um ein Praktikum im rechtlichen Sinne und nicht um ein verdecktes Arbeitsverhältnis (bei Arbeitspflicht gegeben) handeln. Im letzteren Fall wäre definitiv Mindestlohn zu zahlen.

Hinweis: Zeitgleich wurde das sog. Nachweisgesetz (NachwG) auf Praktikanten ausgeweitet. Somit hat das Unternehmen unverzüglich nach Abschluss des Praktikantenvertrags bis spätestens vor der Aufnahme der Tätigkeit diesen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen.

Beinhalten muss der Vertrag die folgenden Angaben:

Name und Anschrift der Vertragsparteien,

die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,

Beginn und Dauer des Praktikums,

Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,

Zahlung und Höhe der Vergütung,

Dauer des Urlaubs sowie

ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.

Vorgenanntes gilt jedoch ausdrücklich nicht für ein duales Studium, d. h. ein Studierender, der ein duales Studium absolviert, hat keinen Anspruch auf Mindestlohn. Grund: bei einem dualen Studium liegt der Schwerpunkt auf dem Erlangen von Wissen und nicht auf der Arbeitsleistung des Studierenden.

Hinweis: Schließlich gilt das MiLoG auch nicht für sog. Berufseinstiegs- und Vorbereitungsqualifizierungen. Aber Achtung: Hier kann es ggf. bereits bestehende Tarifverträge geben, die einen Mindestlohn garantieren!

VII. Ist ein höherer Lohn möglich?

Selbstverständlich kann ein Arbeitnehmer auch Anspruch auf einen Mindestlohn haben, der die 8,50 €-Grenze übersteigt. Es gibt nämlich nicht nur den Mindestlohn nach dem MiLoG. Einen Mindestlohn gibt es auch dann, wenn ein nach § 5 Tarifvertragsgesetz allgemeinverbindlicher oder ein durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aufgrund des Arbeitnehmerentsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag dies festlegt.

Hinweis: Daneben kann sich im Einzelfall gemäß der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein den Mindestlohn übersteigender Lohnanspruch ergeben, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines im betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Diese Rechtsprechung wird durch das MiLoG nicht außer Kraft gesetzt.

VIII. Was gilt für Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Sachbezüge?

Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs können zusätzliche Leistungen wie Weihnachts- und auch Urlaubsgeld nur dann als Bestandteil des Mindestlohns angesehen werden, wenn diese dem Arbeitnehmer zum Fälligkeitsdatum des Mindestlohns tatsächlich und unwiderruflich zufließen.

In seiner klassischen Struktur stellt das Weihnachtsgeld eine sog. freiwillige (Einmal-) Zahlung dar, die rein die Betriebstreue belohnt und kein Entgelt als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit ist. Dieser Fall ist einfach. Hier darf das Weihnachtsgeld nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Dies gilt ebenfalls für das Urlaubsgeld.

Aber auch eine Gratifikation mit Mischcharakter, bei der über die Betriebstreue hinaus auch die erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers honoriert werden sollen, und ein 13. Monatsgehalt, d. h. eine zeitanteilig verdiente, lediglich in der Fälligkeit auf November bzw. Dezember verschobene Leistung mit reinem Entgeltcharakter, fließen dem Arbeitnehmer nur einmal im Jahr zu und nicht zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum. Zu befürchten ist daher, dass eine einmal jährlich ausbezahlte Leistung generell nicht auf die übrigen elf Monate umgelegt werden kann. Für endgültige Klarheit werden hier die Gerichte sorgen müssen.

Auch zum Thema Sachbezüge – wie etwa ein Dienstwagen, Jobtickets, Haustrunk – trifft das MiLoG keinerlei Aussagen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich vereinbaren, dass ein Sachbezug Teil der Vergütung ist. Allerdings darf der Wert des Sachbezugs die Höhe des pfändbaren Teils des Lohns nicht übersteigen. Konsequenz ist, dass in der Praxis für Sachbezüge bei Mindestlohnzahlung kaum Raum bleibt.

Beispiel: Die Pfändungsfreigrenze für den alleinstehenden „Ottonormalverbraucher“ ohne Unterhaltsverpflichtungen liegt bei etwa 1.050 € netto im Monat. Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 170 Stunden im Monat und einem Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Stunde erhält der Arbeitnehmer 1.445 € brutto, das bedeutet für einen Alleinstehenden ohne Unterhaltsverpflichtungen 1.061,25 € netto. Der noch verbleibende Sachbezug dürfte rechnerisch demnach 11,25 € nicht übersteigen.

 IX. Besonderheiten bei variabler Vergütung?

Auch in Zukunft können Arbeitgeber und Arbeitnehmer fixe und variable Vergütung kombinieren. Somit können auch weiterhin leistungsbezogene Vergütungselemente vereinbart werden. Allerdings hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Grundlohn in Höhe von mindestens 8,50 € brutto pro Stunde. Ist diese „Basis“ gewährleistet, steht es dem Arbeitgeber frei, ein leistungsbezogenes Vergütungssystem in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.

X. Was gilt bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit?

Während des Urlaubs oder einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gilt das sog. Lohnausfallprinzip. Demnach hat der Arbeitnehmer auch während dieser Zeiten ungekürzten Anspruch auf sein Arbeitsentgelt. Daran ändert auch das MiLoG nichts.

 XI. Gilt der Mindestlohn beim Bereitschaftsdienst?

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 8,50 € brutto pro geleistete Arbeitsstunde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelten grundsätzlich auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Denn: Bereitschaftsdienst ist keine Freizeit für den Arbeitnehmer, da er jederzeit damit rechnen muss, zum Dienst beordert zu werden. Bereitschaftsdienst leistet der Arbeitnehmer immer dann, wenn er sich außerhalb seiner regulären Arbeitszeiten an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten hat. Kurzum: Auch der Bereitschaftsdienst ist mit dem Mindestlohn zu vergüten, da es sich hierbei um reguläre Arbeitszeit handelt.

XII. Folgen bei Unterschreiten des Mindestlohns?

Der „unterbezahlte“ Arbeitnehmer kann die Entgeltdifferenz zwischen Mindestlohn und tatsächlich gezahltem Lohn vor dem Arbeitsgericht einklagen („Differenzlohnklage“).

Da die Sozialversicherungsträger grundsätzlich vom Mindestlohn ausgehen, können auch sie Nachforderungen an den Arbeitgeber stellen, sollte dieser den Mindestlohn unterschreiten.

Der aus dem Lohn resultierende Beitragsanspruch steht den Sozialversicherungsträgern zu. Relevant sind zum einen der Gesamtsozialversicherungsbeitrag, zum anderen der (nur vom Arbeitgeber zu entrichtende) Beitrag zur Unfallversicherung. Hier gilt grundsätzlich das sog. Entstehungsprinzip. Die Geltendmachung des Lohnanspruchs durch den Arbeitnehmer oder sogar der Zufluss des Entgelts ist für den Beitragsanspruch irrelevant.

Die Auftraggeberhaftung kommt nun auch mit Blick auf den Mindestlohn nach dem MiLoG zum Tragen. Demnach haftet der Auftraggeber im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrags im Ergebnis verschuldensunabhängig wie ein selbstschuldnerischer Bürge dafür, dass auch seine Subunternehmer, derer er sich zur Verrichtung seines Werks bedient, ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn zahlen. Zahlt der Subunternehmer also nicht, kann – ohne dass der Auftraggeber Vorausklage gegen den Subunternehmer einwenden könnte – der Auftraggeber in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Dahinter steckt die Hoffnung des Gesetzgebers, auf diese Weise „schwarze Schafe“ unter den Subunternehmern auszurotten. Denn ein Auftraggeber muss sich ab jetzt dreimal überlegen und genauestens prüfen, welche Subunternehmer er beauftragen wird. Großer Nachteil hierbei ist jedoch, dass der Auftraggeber in der Praxis kaum Einblicke in die Betriebsabläufe seiner Subunternehmer hat, für die Vorgänge dort aber verschuldensunabhängig haften soll. Hier können Auftraggeber mit vertragsstrafenflankierten Zusicherungen des Subunternehmers arbeiten.

Schließlich hält das MiLoG hohe Geldbußen bereit. So hat ein Arbeitgeber, der den Mindestlohn unterschreitet oder diesen nicht rechtzeitig zahlt, sowie ein Auftraggeber, der dies weiß oder fahrlässig nicht weiß, mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € zu rechnen.

Im schlimmsten Fall können sich Arbeitgeber und Auftraggeber wegen Wucher (bzw. Beihilfe hierzu) oder Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar machen.

Stand: 1. 11. 2014

Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

 

Veröffentlicht unter Allgemein | Verschlagwortet mit | Hinterlasse einen Kommentar

Wichtiger Hinweis zur Kilometerpauschale 2014:

Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelungen im Reisekostenrecht (Reisekostenreform 2014) wurden auch die Richtlinien für die Kilometerpauschale zum 01.01.2014 angepasst. Ab sofort ist die Kilometerpauschale gesetzlich normiert, so sind Fahrtkosten-Pauschalen nur noch für PKW und motorbetriebene Fahrzeuge vorgesehen. Im Klartext heißt das: Die Pauschale für Fahrten mit dem Fahrrad (das waren bisher 5 Cent pro gefahrenem Kilometer) und die Mitfahrer-Pauschalen (bei PKWs bisher 2 Cent je Kilometer) entfallen und dürfen ab 2014 nicht mehr angewendet werden.

Für 2014 gelten somit nur noch die folgenden Pauschbeträge:

KFZ: 0,30 Euro / Kilometer

Motorrad, Motorroller, Moped und Mofa: 0,20 Euro / Kilometer

Veröffentlicht unter Allgemein, Einkommensteuer, Steuerarten | Verschlagwortet mit , , , | Hinterlasse einen Kommentar

Wechsel zur Fahrtenbuchmethode (BFH)

Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der 1%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig (BFH, Urteil v. 20.3.2014 – VI R 35/12; veröffentlicht am 25.6.2014).

Veröffentlicht unter Bundesfinanzhof, Einkommensteuer, Steuerarten | Verschlagwortet mit , | Hinterlasse einen Kommentar

Steuerlicher Abzug von Ehescheidungskosten: Lohnsteuerhilfeverein führt Musterprozesse

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) teilt mit, dass sein größter Mitgliedsverein, die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., nunmehr die ersten zwei Musterprozesse gegen die Streichung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen eingeleitet hat. Zwei Verfahren sind beim Finanzgericht München anhängig. Von einem Verfahren ist uns bereits das Aktenzeichen bekannt (Az.: 13 K 1421/14). Hintergrund ist, dass mit einer Rechtsänderung nach steuerzahlerfreundlicher BFH-Rechtsprechung der steuerliche Abzug von Zivilprozesskosten gestrichen wurde. Diese Gesetzesänderung führt in der Praxis dazu, dass die Finanzämter den bis einschließlich 2012 unbestrittenen Abzug von Ehescheidungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr gewähren. Rechtsanwalt Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, erläutert: “Mit diesen vom BDL unterstützen Klagen soll die Klarstellung erreicht werden, dass auch nach neuer Rechtslage weiterhin die Prozesskosten für die Ehescheidung abziehbar sind. Es geht uns darum, eine ungerechtfertigte Steuererhöhungsmaßnahme für die betroffenen Steuerzahler zu vermeiden.”

Steuerzahler, die ab 2013 Ehescheidungskosten zu tragen hatten, sollten diese auf jeden Fall weiterhin als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. “Es ist dann davon auszugehen, dass die Finanzämter die Ehescheidungskosten weiterhin streichen werden”, erklärt Nöll. Dagegen können die Betroffenen mit Verweis auf die beim Finanzgericht München anhängigen Klageverfahren Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen. Wird diesem Antrag stattgegeben, können die Betroffenen in Ruhe den Ausgang der Musterverfahren abwarten. Mit der Zweckmäßigkeitsruhe können unnötiger Verwaltungsaufwand und Kosten für die Finanzgerichte und die Steuerbürger bzw. ihre Berater vermieden werden. Sollten Finanzämter die Zweckmäßigkeitsruhe dennoch nicht gewähren und über die Einsprüche entscheiden, bleibt weiterhin nur die Klage vor dem Finanzgericht.

Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 5.6.2014, Presseinformation Nr. 13

Veröffentlicht unter Bundesfinanzhof, Einkommensteuer, Steuerarten | Verschlagwortet mit , | Hinterlasse einen Kommentar

Erstattungszinsen sind steuerbar

Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), unterliegen der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. November 2013 VIII R 36/10 entschieden.

Die Besonderheit: Mit Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 hat der BFH dies noch anders gesehen. Daraufhin hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 eine Regelung in das Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Der BFH hatte nunmehr erstmals zu der neuen Gesetzeslage zu entscheiden.

Der BFH hat die neue Gesetzeslage bestätigt. Mit der ausdrücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 hat der Gesetzgeber seinen Willen, die Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen, klar ausgedrückt. Für eine Behandlung der Erstattungszinsen als nicht steuerbar, bleibt damit kein Raum mehr. Den von den Klägern dagegen vorgebrachten systematischen und verfassungsrechtlichen Einwänden ist der BFH nicht gefolgt. Er hat auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der neuen gesetzlichen Regelung erkannt, weil sich im Streitfall kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen bilden konnte.

Quelle: Bundesfinanzhof 12.02.2014, Pressemitteilung Nr. 14, Urteil vom 12.11.13, VIII R 36/10

 

Veröffentlicht unter Bundesfinanzhof, Einkommensteuer, Steuerarten | Verschlagwortet mit , | Hinterlasse einen Kommentar

Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften (Bundestag)

Mit großer Mehrheit hat der Bundestag am 27.6.2013 dem Gesetzentwurf zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 7.5.2013 (BT-Drucks. 17/13870) angenommen. Damit werden die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen entsprechend dem genannten Urteil auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften angewendet.

Veröffentlicht unter Allgemein, Einkommensteuer, Steuerarten | Verschlagwortet mit , , | Hinterlasse einen Kommentar

Bei Scheinselbstständigkeit droht eine saftige Umsatzsteuernachzahlung

Geht das Finanzamt bei Ihren freien Mitarbeitern von Scheinselbstständigkeit aus, droht Ihnen unter anderem rasch eine saftige Umsatzsteuernachzahlung. Das geht ins Geld – sicher kein Zufall, dass Scheinselbstständigkeit 2013 offensichtlich zu den Prüfungsschwerpunkten der Finanzverwaltung zählt, wie zahlreiche Betriebsprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen zeigen.

 

Hat ein vermeintlich freier Mitarbeiter in seinen Rechnungen an Ihr Unternehmen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl er dazu nicht berechtigt war, weil er als Arbeitnehmer und nicht als freier Mitarbeiter einzustufen ist, streicht Ihnen das Finanzamt nachträglich den Vorsteuerabzug aus seinen Rechnungen und verlangt von Ihnen eine saftige Umsatzsteuernachzahlung.

Achtung: Natürlich können Sie wiederum Ihren freien Mitarbeiter in Regress nehmen. Was allerdings voraussetzt, dass er finanziell in der Lage ist, Ihren Schaden auszugleichen.

So prüfen Sie vorher den sozialversicherungsrechtlichen Status

Von Scheinselbstständigkeit wird immer dann gesprochen, wenn der freie Mitarbeiter als selbstständiger Unternehmer auftritt, obwohl er nach Art und Inhalt seiner Tätigkeit zu den abhängig Beschäftigten zählt. Der freie Mitarbeiter muss nach außen hin immer als Selbstständiger erscheinen.

Wenn Sie einen Mitarbeiter auf freiberuflicher Basis beschäftigen wollen, dann müssen Sie penibel genau darauf achten, dass sich die Eingliederung in das Unternehmen von der Eingliederung Ihrer Arbeitnehmer unterscheidet.

Mit der folgenden Checkliste können Sie klären, ob die Gefahr einer Scheinselbstständigkeit besteht. Je mehr der Sachverhalte zutreffen – bei bestehenden Vertragsbeziehungen zu freien Mitarbeitern –, desto größer ist die Gefahr, dass Ihr freier Mitarbeiter als Scheinselbstständiger eingestuft wird.

Tipp: Am besten beachten Sie die Punkte bereits, wenn Sie Ihren freien Mitarbeiter zum ersten Mal einsetzen.

Diese Punkte sind mit Blick auf den Status gefährlich:

  • Ihr freier Mitarbeiter hat bei Ihnen einen eigenen Schreibtisch oder Arbeitsplatz.
  • Er ist in Dienstpläne oder Telefonregister/Bereitschaftsdienste einbezogen.
  • Sie stellen ihm sämtliche Arbeitsmittel zur Verfügung.
  • Er muss sich bei Ihnen an feste Arbeitszeiten halten.
  • Er unterliegt Ihrer permanenten Kontrolle.
  • Er muss jeden Ihrer Aufträge annehmen.
  • Sie bezahlen ihn bei Urlaub, Krankheit oder an Feiertagen.
  • Er muss Urlaub bei Ihnen beantragen (unbedenklich ist, wenn er seinen Urlaub mit Ihnen nur abstimmen muss).
  • Er darf nach außen hin nicht als eigener Unternehmer, sondern nur in Ihrem Namen in Erscheinung treten.
  • Er darf keine eigenen Mitarbeiter beschäftigen.

Nutzen Sie das Statusfeststellungsverfahren

Auf Nummer sicher gehen Sie mit dem sogenannten Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die prüft für Sie, ob Ihr freier Mitarbeiter seine Tätigkeit tatsächlich selbstständig ausübt. Und ihre Entscheidungen sind auch rechtsverbindlich – anders als die Einstufung durch eine gesetzliche Krankenkasse.

 

Veröffentlicht unter Allgemein | Verschlagwortet mit , , | Hinterlasse einen Kommentar

Rentenbeitrag sinkt 2013

Ab 1. Januar 2013 sinkt der Beitragssatz in der Rentenversicherung um 0,6 Prozent. Er wird dann bei 19 Prozent liegen. Die gute wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland führt schon im zweiten Jahr zu einem Plus in der Rentenkasse. Beschäftigte und die Wirtschaft werden um jeweils rund 2,7 Milliarden Euro entlastet.

Das Bundeskabinett hat das Gesetz am 29.08.2012 beschlossen.
Nach aktuellen Vorausberechnungen wird die Rentenversicherung zum Ende dieses Jahres einen deutlichen Überschuss erzielen. Die Nachhaltigkeitsrücklage wird nach dieser Schätzung bis zum Jahresende über das 1,5fache der durchschnittlichen Monatsausgaben steigen.

Im Gesetz ist festgelegt, dass die Nachhaltigkeitsrücklage die Obergrenze von 1,5 Monatsausgaben einhält: Vom 1. Januar des kommenden Jahres an ist der Beitragssatz deshalb zu verändern.

Der Bundesregierung ist ein frühzeitiger Beschluss zur Beitragssatzsenkung wichtig. Die konjunkturelle Entwicklung in Deutschland ist erfreulich und gibt Spielraum bei der Nachhaltigkeitsrücklage. Dieser wird nun entsprechend der geltenden gesetzlichen Bestimmungen genutzt. Daher kann der Beitragssatz in der Rentenversicherung Anfang nächsten Jahres auf 19,0 Prozent gesenkt werden. Er wird in voller Höhe an die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler weitergegeben. Davon profitieren auch und gerade die Bezieher niedriger und mittlerer Einkommen.

Entlastung für Arbeitnehmer, Wirtschaft und öffentliche Kassen

Mit der im Gesetz vorgesehenen Absenkung werden Beschäftigte und Arbeitgeber ab dem kommenden Jahr um jeweils rund 2,7 Milliarden Euro jährlich entlastet. Das bedeutet für die Arbeitnehmer real mehr Nettoeinkommen und lässt positive Auswirkungen auf die Konsumnachfrage erwarten. Bei den Arbeitgebern sinken die Arbeitskosten.

Auch die öffentlichen Kassen werden entlastet. Bund, Länder und Gemeinden müssen weniger Beiträge für ihre Beschäftigten zahlen. Der Bund spart aber auch in seinen Zuwendungen an die Rentenversicherung: durch niedrigere Beiträge für Kindererziehungszeiten und eine Senkung des allgemeinen Bundeszuschusses.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird der Beitragssatz entsprechend angepasst: Der Beitragssatz sinkt von derzeit 26,0 Prozent auf 25,2 Prozent.

Wie werden die Beitragssätze festgelegt?

Das Verfahren zur Festsetzung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung ist im Sozialgesetzbuch VI festgelegt: Der Beitragssatz muss gesenkt werden, wenn die Nachhaltigkeitsrücklage 1,5 der Monatsausgaben für die Rentenzahlung überschreitet. Sinkt die Rücklage hingegen unter die Grenze von 0,2 Prozent der Monatsausgaben, muss der Beitragssatz erhöht werden.

Die Höhe der Nachhaltigkeitsrücklage und ihre voraussichtliche Entwicklung beruhen auf Berechnungen des Schätzerkreises Rentenfinanzen, die am 21. Juni 2012 abgeschlossen wurden. Ende Oktober wird die Einschätzung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung turnusgemäß aktualisiert. Sollte dann eine Nachjustierung erforderlich sein, würde diese durch Änderungsantrag berücksichtigt.

Die Bundesregierung stützt so die wirtschaftliche Entwicklung und schafft Planungssicherheit.

Was ist die Nachhaltigkeitsrücklage?

Der Begriff „Nachhaltigkeitsrücklage“ wurde bis 1977 als „Rücklage“ und bis zur Verabschiedung des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes 2004 als „Schwankungsreserve“ bezeichnet. Bislang war es das Ziel, Schwankungen im Beitragsaufkommen im Laufe eines Jahres durch die Schwankungsreserve aufzufangen und damit die Liquidität der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. Die Nachhaltigkeitsrücklage muss heute auch konjunkturelle Schwankungen auffangen.

Bis zum Jahr 2001 war die Nachhaltigkeitsrücklage auf mindestens eine Monatsausgabe der Rentenversicherung festgelegt. Nach 0,8 Monatsausgaben in 2002 und 0,5 Monatsausgaben in 2003 beträgt sie seit 1.1.2004 mindestens 0,2 Monatsausgaben. Der obere Zielwert (Höchstrücklage) soll 1,5 Monatsausgaben nicht überschreiten (zuvor 0,7). Der Beitragssatz soll daher so berechnet werden, dass die Höhe der Rücklage am Jahresende zwischen 0,2 und 1,5 Monatsausgaben liegt.

Das Beitragssatzgesetz 2013 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Quelle: Bundesregierung, 29.08.2012

Veröffentlicht unter Allgemein | Verschlagwortet mit , | Hinterlasse einen Kommentar

Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe abziehbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.7.2012, X R 41/11 entschieden, dass die Zuzahlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 28 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch, die sog. „Praxisgebühren“, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Steuerpflichtige “Beiträge zu Krankenversicherungen” als Sonderausgaben abziehen. Darunter fallen jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen.

Bei der „Praxisgebühr“ ist dies nicht der Fall, da der Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig von der Zahlung der „Praxisgebühr“ gewährt wird. Sie stellt vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten dar.

Ob „Praxisgebühren“ als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können, konnte der BFH offenlassen. Im Streitfall wurde die dem Kläger zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) nicht erreicht. Die Zahlungen hätten sich schon aus diesem Grund bei ihm steuerlich nicht auswirken können.

Quelle: Bundesfinanzhof, 22.08.2012

Veröffentlicht unter Bundesfinanzhof, Einkommensteuer | Verschlagwortet mit , , | Hinterlasse einen Kommentar