Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 1.1.2017 von brutto 8,50 Euro je Stunde auf 8,84 Euro steigen. Das hat die Mindestlohn-Kommission der Bundesregierung vorgeschlagen. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hat bereits angekündigt, eine entsprechende Rechtsverordnung zur Umsetzung des Beschlusses auf den Weg zu bringen.
Für wen gilt der erhöhte Mindestlohn?
Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer ab dem 1.1.2017 einen Anspruch auf den erhöhten Mindestlohn von 8,84 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Etwas anderes gilt allerdings für die Branchen, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, übergangsweise – bis zum 31.12.2016 – tarifvertraglich vom Mindestlohn abzuweichen. Dies sind die Land- und Forstwirtschaft und die Gartenbau-Branche sowie die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie. Spätestens zum 1.1.2017 müssen die Beschäftigten hier mindestens 8,50 Euro bekommen. In beiden Branchen werden die Mindestlöhne darüber liegen. Erst ab dem 1.1.2018 gilt dann der von der Mindestlohnkommission neu festgesetzte Mindestlohn.
Ähnliches gilt für die Sonderregelungen für Zeitungsausträger: Diese müssen 2016 mindestens 7,23 Euro brutto pro Stunde bekommen (85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns). Ab dem 1.1.2017 haben sie zunächst einen Anspruch auf brutto 8,50 Euro. Ab dem 1.1.2018 gilt dann auch für Zeitungsausträger der neu festgesetzte Mindestlohn. Für Saisonarbeitskräfte, wie etwa Erntehelfer, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Allerdings können Saisonarbeiter kurzfristig statt 50 bis zu 70 Tage pro Jahr sozialabgabenfrei arbeiten. Diese Regelung gilt noch bis Ende 2018.
Wie hat die Mindestlohn-Kommission den Erhöhungsbetrag ermittelt?
Die Mindestlohn-Kommission hat sich bei ihrer Entscheidung am Tarifindex des Statistischen Bundesamtes orientiert. Der Index berücksichtigt, welche Tariferhöhungen von Januar 2015 bis einschließlich Juni 2016 erstmals gezahlt worden sind. Maßgeblich sind insoweit die tariflichen Stundenlöhne ohne Sonderzahlungen und deren monatliche Entwicklung. Laut Statistischem Bundesamt entspricht die Entwicklung der Tarifverdienste in diesem Zeitraum 4,0 Prozent. Dabei ist die Tariferhöhung für den öffentlichen Dienst ab dem 1.3.2016 eingerechnet. Diese wird bei der nächsten Anpassung im Jahr 2018 ausgeklammert, um sie nicht doppelt anzurechnen.
Wie setzt sich die Mindestlohn-Kommission zusammen?
Der Mindestlohn-Kommission gehören je drei stimmberechtigte Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, zwei beratende Wissenschaftler und der Vorsitzende (aktuell: Jan Zilius) an. Die Mitglieder werden alle fünf Jahre von den Spitzenorganisationen der Tarifpartner benannt und dann von der Bundesregierung berufen. Die Mindestlohn-Kommission berät alle zwei Jahre über die Anpassung des Mindestlohns.
Quelle: Bundesregierung PM vom 28.6.2016