Unternehmer müssen zahlreiche Unterlagen über einen bestimmten Zeitraum hinweg aufbewahren. Grundsätzlich werden dabei Fristen von sechs und zehn Jahren unterschieden. Was dürfen Sie im Januar 2016 entsorgen?
Vorausgesetzt, Ihre Steuerbescheide für die entsprechenden Jahre sind bestandskräftig, können Sie am 1.1.2016 folgende Unterlagen vernichten:
aus dem Jahr 2005:
Abschreibungsunterlagen
Änderungsnachweise der EDV-Buchführung
Buchungsbelege, wie z.B. Abrechnungsunterlagen, Aktenvermerke, Außendienstabrechnungen, Bewirtungsrechnungen, Essensmarkenabrechnungen Unterlagen über Fahrtkostenerstattungen,
Lieferscheine
Lohnbelege
Ausgangsrechnungen
Bankbelege
Doppel von Rechnungen
Eingangsrechnungen
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Gehaltslisten
Journale für Hauptbuch und Kontokorrent
Kassenberichte
Kassenbücher und Kassenblätter
Kontoauszüge
Lohnlisten
Quittungen
Reisekostenabrechnungen
Steuerunterlagen und Steuererklärungen
Überweisungsbelege
Umsatzsteuer
Wareneingangsbücher und Warenausgangsbücher
aus dem Jahr 2009:
Angebote, die zu einem Auftrag geführt haben
Bestell- und Auftragsunterlagen
Betriebsprüfungsberichte
Frachtbriefe
Geschäftsbriefe, die nicht Rechnungen und Gutschriften sind
Nachweise über Geschenke
Mahnungen und Mahnbescheide
Preislisten
Überstundenlisten
Versand- und Frachtunterlagen
Vorsicht! Im Einzelfall können Aufbewahrungsfristen deutlich länger sein. Denn solange der Steuerbescheid für das betreffende Jahr nicht bestandskräftig und somit noch änderbar ist, müssen Sie alle steuerlich relevanten Unterlagen aufheben.