“Wir haben im Koalitionsvertrag vereinbart, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft in allen Lebensbereichen mit der Ehe gleichgestellt wird. Das gilt selbstverständlich auch für das Steuerrecht. Daher werden nun eingetragene Lebenspartner im Besteuerungsverfahren vorläufig mit Ehegatten gleichgestellt. Die Finanzämter des Landes wurden angewiesen entsprechend zu verfahren.” Dies sagte Finanzminister Dr. Nils Schmid in Stuttgart.
Allerdings gelte es zu betonen, dass in dieser Frage eine endgültige Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten sei. Erst mit einem höchstrichterlichen Urteil aus Karlsruhe werde abschließende Rechtssicherheit eintreten. Bis zu diesem Zeitpunkt würden allerdings die steuerlichen Vorteile des Ehegatten-Splittings im Einspruchsverfahren durch vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Im Wege der so genannten Aussetzung der Vollziehung würde den eingetragenen Lebenspartnern die bislang den Ehegatten vorbehaltene Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit dem damit verbundenen Splitting-Verfahren gewährt. Folgerichtig seien auch bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren die Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV zu gewähren.
“Durch diese Verfahrensweise vermeiden wir bis zu einer verfassungsrechtlichen Klärung weitere finanzgerichtliche Streitigkeiten. Klar ist aber auch, dass jedwede künftige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Frage umgesetzt und von der Finanzverwaltung nachvollzogen wird”, so Dr. Schmid abschließend.
Hinweis:
Aus verfahrensrechtlichen Gründen können die Finanzämter den Anträgen der Lebenspartner auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer oder die Berücksichtigung der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV zunächst nicht stattgeben. Erst aufgrund des hiergegen eingelegten Einspruchs kann dann das Finanzamt den Lebenspartnern die Vorteile des Splitting-Verfahrens einräumen.
Quelle: Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg, 20.04.2012