Diese Unterlagen dürfen Sie jetzt wegwerfen

Unternehmer müssen zahlreiche Unterlagen über einen bestimmten Zeitraum hinweg aufbewahren. Grundsätzlich werden dabei Fristen von sechs und zehn Jahren unterschieden. Was dürfen Sie im Januar 2016 entsorgen?

Vorausgesetzt, Ihre Steuerbescheide für die entsprechenden Jahre sind bestandskräftig, können Sie am 1.1.2016 folgende Unterlagen vernichten:

aus dem Jahr 2005:

Abschreibungsunterlagen

Änderungsnachweise der EDV-Buchführung

Buchungsbelege, wie z.B.  Abrechnungsunterlagen, Aktenvermerke, Außendienstabrechnungen, Bewirtungsrechnungen, Essensmarkenabrechnungen Unterlagen über Fahrtkostenerstattungen,

Lieferscheine

Lohnbelege

Ausgangsrechnungen

Bankbelege

Doppel von Rechnungen

Eingangsrechnungen

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Gehaltslisten

Journale für Hauptbuch und Kontokorrent

Kassenberichte

Kassenbücher und Kassenblätter

Kontoauszüge

Lohnlisten

Quittungen

Reisekostenabrechnungen

Steuerunterlagen und Steuererklärungen

Überweisungsbelege

Umsatzsteuer

Wareneingangsbücher und Warenausgangsbücher

aus dem Jahr 2009:

Angebote, die zu einem Auftrag geführt haben

Bestell- und Auftragsunterlagen

Betriebsprüfungsberichte

Frachtbriefe

Geschäftsbriefe, die nicht Rechnungen und Gutschriften sind

Nachweise über Geschenke

Mahnungen und Mahnbescheide

Preislisten

Überstundenlisten

Versand- und Frachtunterlagen

Vorsicht! Im Einzelfall können Aufbewahrungsfristen deutlich länger sein. Denn solange der Steuerbescheid für das betreffende Jahr nicht bestandskräftig und somit noch änderbar ist, müssen Sie alle steuerlich relevanten Unterlagen aufheben.

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