Ab 1. Januar 2013 sinkt der Beitragssatz in der Rentenversicherung um 0,6 Prozent. Er wird dann bei 19 Prozent liegen. Die gute wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland führt schon im zweiten Jahr zu einem Plus in der Rentenkasse. Beschäftigte und die Wirtschaft werden um jeweils rund 2,7 Milliarden Euro entlastet.
Das Bundeskabinett hat das Gesetz am 29.08.2012 beschlossen.
Nach aktuellen Vorausberechnungen wird die Rentenversicherung zum Ende dieses Jahres einen deutlichen Überschuss erzielen. Die Nachhaltigkeitsrücklage wird nach dieser Schätzung bis zum Jahresende über das 1,5fache der durchschnittlichen Monatsausgaben steigen.
Im Gesetz ist festgelegt, dass die Nachhaltigkeitsrücklage die Obergrenze von 1,5 Monatsausgaben einhält: Vom 1. Januar des kommenden Jahres an ist der Beitragssatz deshalb zu verändern.
Der Bundesregierung ist ein frühzeitiger Beschluss zur Beitragssatzsenkung wichtig. Die konjunkturelle Entwicklung in Deutschland ist erfreulich und gibt Spielraum bei der Nachhaltigkeitsrücklage. Dieser wird nun entsprechend der geltenden gesetzlichen Bestimmungen genutzt. Daher kann der Beitragssatz in der Rentenversicherung Anfang nächsten Jahres auf 19,0 Prozent gesenkt werden. Er wird in voller Höhe an die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler weitergegeben. Davon profitieren auch und gerade die Bezieher niedriger und mittlerer Einkommen.
Entlastung für Arbeitnehmer, Wirtschaft und öffentliche Kassen
Mit der im Gesetz vorgesehenen Absenkung werden Beschäftigte und Arbeitgeber ab dem kommenden Jahr um jeweils rund 2,7 Milliarden Euro jährlich entlastet. Das bedeutet für die Arbeitnehmer real mehr Nettoeinkommen und lässt positive Auswirkungen auf die Konsumnachfrage erwarten. Bei den Arbeitgebern sinken die Arbeitskosten.
Auch die öffentlichen Kassen werden entlastet. Bund, Länder und Gemeinden müssen weniger Beiträge für ihre Beschäftigten zahlen. Der Bund spart aber auch in seinen Zuwendungen an die Rentenversicherung: durch niedrigere Beiträge für Kindererziehungszeiten und eine Senkung des allgemeinen Bundeszuschusses.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird der Beitragssatz entsprechend angepasst: Der Beitragssatz sinkt von derzeit 26,0 Prozent auf 25,2 Prozent.
Wie werden die Beitragssätze festgelegt?
Das Verfahren zur Festsetzung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung ist im Sozialgesetzbuch VI festgelegt: Der Beitragssatz muss gesenkt werden, wenn die Nachhaltigkeitsrücklage 1,5 der Monatsausgaben für die Rentenzahlung überschreitet. Sinkt die Rücklage hingegen unter die Grenze von 0,2 Prozent der Monatsausgaben, muss der Beitragssatz erhöht werden.
Die Höhe der Nachhaltigkeitsrücklage und ihre voraussichtliche Entwicklung beruhen auf Berechnungen des Schätzerkreises Rentenfinanzen, die am 21. Juni 2012 abgeschlossen wurden. Ende Oktober wird die Einschätzung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung turnusgemäß aktualisiert. Sollte dann eine Nachjustierung erforderlich sein, würde diese durch Änderungsantrag berücksichtigt.
Die Bundesregierung stützt so die wirtschaftliche Entwicklung und schafft Planungssicherheit.
Was ist die Nachhaltigkeitsrücklage?
Der Begriff „Nachhaltigkeitsrücklage“ wurde bis 1977 als „Rücklage“ und bis zur Verabschiedung des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes 2004 als „Schwankungsreserve“ bezeichnet. Bislang war es das Ziel, Schwankungen im Beitragsaufkommen im Laufe eines Jahres durch die Schwankungsreserve aufzufangen und damit die Liquidität der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. Die Nachhaltigkeitsrücklage muss heute auch konjunkturelle Schwankungen auffangen.
Bis zum Jahr 2001 war die Nachhaltigkeitsrücklage auf mindestens eine Monatsausgabe der Rentenversicherung festgelegt. Nach 0,8 Monatsausgaben in 2002 und 0,5 Monatsausgaben in 2003 beträgt sie seit 1.1.2004 mindestens 0,2 Monatsausgaben. Der obere Zielwert (Höchstrücklage) soll 1,5 Monatsausgaben nicht überschreiten (zuvor 0,7). Der Beitragssatz soll daher so berechnet werden, dass die Höhe der Rücklage am Jahresende zwischen 0,2 und 1,5 Monatsausgaben liegt.
Das Beitragssatzgesetz 2013 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.